Hilbert Mineralöl GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die vorliegende Fassung gilt ab dem 01.05.2018. Sie tritt an die Stelle aller früheren Bedingungen. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Angebots- und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Erstaufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt wurden. Anschlussvereinbarungen erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.
3. Rücktritt vom Vertrag, höhere Gewalt, Haftung
(1) Ein Rücktrittsrecht hat der Käufer erst dann, wenn er uns unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug gesetzt hat.
(2) Wir können davon Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns oder Dritten gegenüber auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt. Wenn nach Vertragsschluss und vor Lieferung der Ware eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren erfolgen oder eingeleitet werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer auf unser Anfordern binnen einer Frist von zwei Wochen Sicherheit in Höhe der Vertragssumme oder Vorkasse leistet.
(3) Im Falle höherer Gewalt und bei anderen unabwendbaren Ereignissen von nicht nur vorübergehender Dauer können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkung einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten. Als solche Ereignisse und höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen, unaufschiebbare Reparaturen im Herstellerwerk, behördliche Maßnahmen jeder Art, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und ggf. Gasausfall, Mangel an Transportmitteln, Verkehrserschwernisse, Krieg, Aufruhr und dergleichen sowie jedes andere unabwendbare Ereignis. Gegenüber Verbrauchern werden wir die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich anzeigen sowie Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
(4) Sollten wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Lieferung, Mengenfeststellung
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Für einen rechtzeitigen Versand haften wir dann nicht, wenn die mit dem Käufer vereinbarten Versandbehälter nicht verfügbar sind oder Behinderungen der Verlademöglichkeiten und Wagenbeistellungen, die wir nicht zu vertreten haben, einen rechtzeitigen Versand nicht zulassen.
(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier oder cif-Lieferung wie folgt auf den Käufer über: Beim Versendungskauf eines Kaufmanns erfolgt der Gefahrübergang, wenn die Güter zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Beim Verkauf an private Endkunden erfolgt der Gefahrübergang mit Besitzerlangung des Käufers. Verzögern sich Versand und/oder Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen oder kommt der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr in diesen Fällen auf den Käufer über. Die Warenmenge wird von uns festgestellt. Sie ist für den Käufer bindend und wird der Preisberechnung zugrunde gelegt.
(3) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
5. Umschließungen
(1) Leihgebinde, die mietfrei beigestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen anderweitig nicht benutzt werden und sind unbeschädigt einschließlich Verschraubungen und Fasshähnen restentleert, frachtfrei an unser Lager zurückzusenden. Wir behalten uns vor, für Umschließungen nach Ablauf von 90 Tagen Pfandbeträge zu berechnen. Nicht fristgemäß zurückgegebene oder verlorengegangene Gebinde können zum Wiederbeschaffungspreis berechnet werden.
(2) Käufer-Gebinde sind in einem reinen füllfertigen Zustand frei unserer Füllanlage anzuliefern. Bei Lieferung in Käuferumschließungen sind wir nicht verpflichtet, die Umschließungen auf ihre Eignung oder Sauberkeit zu prüfen. Die Verwendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Für Verunreinigungen der Ware infolge eingesandter unsauberer Umschließungen sind wir nicht verantwortlich.
(3) Bei Lieferung im Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des Tankwagens entstehende Kosten und Schäden. Bei Ladungsrückständen von mehr als 10 % der Liefermenge erfolgt Gutschrift zum Verkaufspreis. Sind derartige Rückstände auf vom Käufer zu vertretende Umstände zurückzuführen, so werden ihm die aufgewendeten Frachtkosten für An- und Abtransport der Rückstände in Rechnung gestellt. Für alle Schäden an Leihumschließungen, auch wenn sie durch höhere Gewalt entstehen, und für das Transportrisiko der Hin- und Rücksendung haftet der Käufer.
6. Muster- und Qualitätsangabe
Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse und unserer Entwicklung. Muster und Proben entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Ausfall der Ware, es sei denn, dass eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung für eine bestimmte Frist erfolgt.
7. Qualitätsbeanstandungen
(1) Der Käufer ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und vor deren Verwendung schriftlich anzuzeigen. Vorausgesetzt ist ferner, dass sich die Ware noch in der ursprünglichen Umschließung befindet und diese nicht inzwischen von der Bestimmungsstation weiterversandt ist. Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer zu sorgen. Bei Beschaffenheitsrügen ist sofort ein Muster von mindestens 1 kg einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen. Dem Verkäufer ist die Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung an Ort und Stelle vorzunehmen.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen haben wir gegenüber Unternehmern die Wahl, ob wir von unserem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch machen oder dem Verlangen des Käufers auf Minderung des Kaufpreises stattgeben wollen.
(3) Ist der Käufer Kaufmann, so sind weitere Ansprüche gegen uns, auch solche die keine Gewährleistungsansprüche sind, ausgeschlossen. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Käufer jedoch ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Käufer kein Kaufmann und machen wir von unserem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, so erhält der Käufer das Recht, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz beträgt 1 Jahr ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände oder mit dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes und auch nicht in den Fällen, in denen kraft Gesetzes zwingende längere Verjährungsfristen bestehen und bei Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
8. Preise
(1) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart worden ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtag gültigen Preisen. Die Preise gelten ab Werk. Pro Anlieferung berechnen wir eine Lieferpauschale von 18,53 €. Bei einem Netto-Auftragswert von weniger als 100,00 € wird zusätzlich ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,15 € berechnet. Die Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet.
(2) Die bestätigten Preise gelten – soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wird – jeweils für 30 Tage, falls der Käufer Kaufmann ist und jeweils für 120 Tage, falls der Käufer kein Kaufmann ist.
(3) Preisänderungen bleiben – auch bei Abschluss- oder Festpreisvereinbarungen - jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vorbehalten, wenn und sobald sich für die Mineralölwirtschaft insgesamt fiskalische Abgaben (z.B. Mineralölsteuer, Altöl-Ausgleichsabgabe u. a.) tarifgebundene Frachten, Rohstoffpreise und sonstige Kosten ändern. Nach Ablauf der bestätigten Frist werden neue Preisvereinbarungen getroffen. Bis zu deren Vorliegen gelten die Preise mit obiger Maßgabe weiter. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
9. Zahlung
(1) Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu leisten.
(2) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der Kosten für tägliche Kontoüberziehungen nach den jeweils gültigen Bankkonditionen. Schuldhafte Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge.
(3) Die Aufrechnung sowie die Ausübung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes gegen uns ist nur zulässig mit fälligen von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
(4) Nur mit Inkasso-Vollmacht ausgestattete Beauftragte unserer Firma sind zum Einzug von Rechnungsbeträgen berechtigt.
(5) Erfüllungsort für die Zahlung ist Emsdetten.
(6) Die im Rahmen der Vertragsverhältnisse vorhandenen und anfallenden Daten werden mittels automatischer Datenverarbeitungsanlage zweckgebunden gespeichert und verarbeitet. Die Datenschutzbestimmungen werden beachtet.
(7) Wir können jederzeit Vorkasse verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle während einer Geschäftsverbindung gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich des Kontos unser Eigentum. Solange ist der Käufer daher nicht berechtigt über die Ware außerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen, sie an Dritte zu verpfänden, oder auch nur sicherungsweise zu übereignen. Der Käufer tritt die Kaufpreisforderung, die er durch die Veräußerung von Waren erlangt, die noch in unserem Eigentum stehen, zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung an uns ab.
(2) Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber uns vertragsgemäß nachkommt. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind
gesondert aufzubewahren.
(3) Bei Vermischung oder Verarbeitung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware mit anderen Gegenständen steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache zu. Abs. 1 und Abs. 2 finden dabei sinngemäße Anwendung.
(4) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
11. Altölentsorgung
Die vereinbarten Notierungen gelten unter der Voraussetzung, dass die Altölentsorgung durch den Käufer selbst vorgenommen wird. Soll die Entsorgung durch uns vorgenommen werden, bedarf dies ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung.
12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ergänzend finden für unser Auslandsgeschäft die Incoterms in der letztgültigen Fassung Anwendung, soweit sie mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und etwaigen Sonderabsprachen nicht im Widerspruch stehen.
(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
(3) Erfüllungsort für die Lieferung ist jeweils der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt.
(4) Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand Steinfurt.
13. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Stand 27.11.2024
Zollmäßige Versandart
1 = versteuert
2 = nicht steuerbar oder unversteuerte Abgabe, allgemein erlaubt gem. Anlage 1 zu § 21 MinÖStDV
Hinweis: Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.